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Systembetreiber: Bayerwald Media GmbH (im Folgenden bwm® genannt)
Version: BWM-EKB-010112-05
Gültig ab 01.01.2012

 

Einkaufsbedingungen

1. Allgemein und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den Lieferanten und der bwm.
1.2 Die EKB der bwm gelten ausschließlich.
1.2 Die EKB der bwm gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen EKB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, bwm hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die EKB der bwm gelten auch dann, wenn die bwm in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen der bwm und dem Lieferanten getroffen werden, sind entsprechend schriftlich niederzulegen.
1.4 bwm ist berechtigt, den Inhalt der EKB zu ändern. Die geänderten EKB gelten als verbindlich, wenn der Lieferant nicht unmittelbar nach Erhalt per Fax (09971 996 98 29) widerspricht. Für den Fall, dass der Lieferant schriftlich widerspricht, besteht für bwm das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

2. Bestellung

2.1 Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferabruf nicht innerhalb von 5 Werktagen seit Zugang schriftlich an, so ist bwm zum Widerruf berechtigt, ohne dass der Lieferant hieraus gegen bwm Ansprüche geltend machen kann.
2.2 bwm kann im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefergegenstandes in Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die bwm Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die bwm nicht zugänglich gemacht werden. Diese sind ausschließlich für die Herstellung bzw. Beschaffung auf Grund von Bestellungen der bwm zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie der bwm unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Punkt 12.
2.4 An Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat die bwm neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang. bwm darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen, mit der Software werben und diese unter eigenen Namen weiterverkaufen. Eine Pflicht zur Quellangabe bzw. Urheberangabe des Lieferanten besteht nicht.

3. Ersatzteile

3.1 Bei technischen Lieferungen verpflichtet sich der Lieferant, für die Zeit der normalen Gebrauchsdauer zu marktüblichen Preisen und Bedingungen Ersatzteile zu liefern. Der Mindestlieferzeitraum beträgt 10 Jahre.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung einschließlich Verpackung ein (INCOTERMS 2010: DDP). Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten. Andere Steuern, Zölle und sonstige Abgaben trägt ausschließlich der Lieferant.
4.3 Rechnungen kann die bwm nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – u.a. die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.4 Die bwm bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen oder 14 Tage mit 2 % Skonto, gerechnet ab Waren/Leistungs- und Rechnungseingang.
4.5 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
4.6 Bei fehlerhafter Lieferung ist die bwm berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der bwm in gesetzlichem Umfang zu.

5. Lieferung und Lieferzeit

5.1 Die Ware muss in geeigneter und neutraler Verpackung geliefert werden. Der Lieferschein muss die üblichen Angaben (genaue Stückzahl pro Verpackung) enthalten. Darüber hinaus muss bei Direktanlieferung an eine Kundenadresse von bwm“ der Lieferschein auf Geschäftspapier der bwm erstellt und beigelegt werden. Mit der Ware oder an oder in der Verpackung darf keinerlei Werbung oder andere Hinweise auf dem Lieferanten oder deren Produkte enthalten, beigelegt bzw. aufgedruckt sein.
5.2 Ausschließlich eine Überlieferung von fünf (5) Prozent ist erlaubt.
5.3 Anlieferadresse wenn nichts anderes vereinbart lautet Bayerwald Media GmbH, Kirchplatz 10, 93482 Pemfling.
5.4 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Hause bwm.
5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, der bwm unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.6 Im Falle des Lieferverzugs ist die bwm berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt oder Schadensersatz) bleiben vorbehalten.
5.7 Sollte die bwm aufgrund unvorgesehener Ereignisse wie höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen jeder Art, Abnahmeverringerung usw., die eine Verringerung des Bedarf zur Folge haben, nicht imstande sein, die Übernahme/Abnahme der Lieferung/Leistung entsprechend dem Auftrag durchzuführen, kann die bwm im Rahmen des Zumutbaren den Auftrag entsprechend abändern und vermindern. In einem solchen Fall erwachsen dem Lieferant keine Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, er kann auch keinen höheren Preis oder sonstige Ansprüche fordern.
5.8 Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten des Lieferanten für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist die bwm berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Lieferant Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.
5.9 Das Eigentum der bestellten und gelieferten Waren geht bei Anlieferung und Annahme der Ware auf die bwm über. Gegebenenfalls verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nicht anerkannt und sind, soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, gegenstandslos.

6. Qualitätsmanagement

6.1 Die bwm erwartet von dem Lieferant 100 %ige Qualitäts- und Liefertreue.
6.2 Der Lieferant hat für seine Lieferungen den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
6.3 Der Lieferant muss ein Qualitätsmanagementsystem einrichten und einhalten. Die bwm behält sich vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen.
6.4 Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Gegebenenfalls können individuelle Qualitätssicherungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
6.5 Der Lieferant muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Alle für die Herstellung verwendeten Materialien, müssen den geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften des jeweiligen Herstellungs- bzw. Vertriebslandes entsprechen. Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware, soweit sie dem Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie unterfällt, den jeweils aktuellen Vorgaben der RoHS-Richtlinie bzw. der entsprechenden Vorschrift(en) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) entspricht.
6.6 Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technische Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant der bwm mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes EG-Sicherheitsdatenblatt nach § 6 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant der bwm aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

7. Mängeluntersuchung und Gewährleistung

7.1 Die Annahme der Waren erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Für die Prüfung der gelieferten Ware behält sich die bwm einen Zeitraum von bis zu 12 Arbeitstagen ab Ankunft der Waren in unserem Haus vor. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken. Die bwm ist nicht verpflichtet, innerhalb dieses Zeitraumes technische Funktionsprüfungen durchzuführen oder zu überprüfen, ob sich die Ware zur weiteren Be- oder Verarbeitung durch die bwm eignet. Nur Mängel, die bei einer Prüfung durch Augenschein – auch in Form von Stichproben – sofort erkennbar sind, müssen von bwm nach Ablauf der 12 Arbeitstage-Frist unverzüglich gerügt werden.
7.2 Im Übrigen bleibt uns die eingehende Prüfung der Ware bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit vorbehalten. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB). Die Rüge während der Gewährleistungszeit unterbricht bereits den Ablauf dieser Frist. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung. Entdeckte Mängel werden von uns sofort nach Entdeckung gerügt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
7.3 In dringenden Fällen kann die bwm nach Abstimmung mit dem Lieferant die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist die bwm nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend ab Gefahrenübergang bzw., wenn eine Endabnahme vereinbart wurde, nach erfolgreicher Endabnahme.
7.5 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.6 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehender schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann die bwm Ersatz des daraus resultierenden Schadens (auch Mangelfolgeschaden) verlangen.
7.7 Bei Software und Anlagen werden die vereinbarten Tests zur Feststellung der Leistung und Einhaltung der vertragsrelevanten Eigenschaften durchgeführt. Sollte der festgestellte Ist-Zustand vom vertraglich vereinbarten Zustand abweichen, wird dem Lieferant eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Werden die entsprechenden Vorgaben auch dann nicht erreicht, behält sich die bwm vor, eine Nachbesserung vornehmen zu lassen, Ersatzlieferung zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Für den Fall, dass bei Nichterreichen eines Leistungsparameters eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, so wird diese auch dann fällig, wenn die bwm sie nicht direkt bei der fehlgeschlagenen Abnahme fordert.

8. Produkthaftung und Freistellung

8.1 Haftpflichtversicherungsschutz: Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die bwm insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 8.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die bwm den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen dem Bwm weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9. Schutzrechte

9.1 Der Lieferant stellt die bwm von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Verfahrenskosten, frei, welche durch die schuldhafte Verletzung dieser Bedingungen und der vorstehenden Rechtseinräumung eingetreten sind.
9.2 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie veröffentlicht ist.
9.3 Wird die bwm von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die bwm auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die bwm ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
9.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die die bwm aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10. Kündigung

10.1 Es steht der bwm frei, einen Vertrag jederzeit zu kündigen. In einem solchen Fall ersetzt die bwm dem Lieferant die entstandenen Kosten für die bereits fertig oder halbfertig erstellten Dienstleistungen/Produkte. Weitergehende Ansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, bestehen nicht. Unser Eigentum der bwm ist unverzüglich herauszugeben. Dies gilt auch für das Eigentum der Kunden der bwm, soweit diese entsprechende Ansprüche stellen. Bereits erstellte Dienstleistungen und Produkte sind der bwm auf Wunsch ebenfalls herauszugeben.

11. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

11.1 Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten werden nur auf ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die bwm anerkannt.
11.2 Sofern die bwm Material beim Lieferant beistellt, behält sich die bwm hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferant werden für den Lieferant vorgenommen. Wird Vorbehaltsware der bwm mit anderen, der bwm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/vermischt, so erwirbt die bwm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache der bwm (Einkaufspreis zzgl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der bwm anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für der bwm.

12. Geheimhaltung

12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen, nicht offenkundigen, technischen und kaufmännischen Einzelheiten, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der bwm offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Abweichende Regelungen können in einer speziellen Geheimhaltungsvereinbarung getroffen werden.

13. Urheberbenennung und Quellenangabe

13.1 Urheberbenennung und Quellenangabe des Lieferanten sind ausgeschlossen.

14. Datenschutz

15. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten ist nur soweit gestattet, soweit dies zwingend für die Erfüllung des beauftragten Rechtsgeschäfts notwendig ist. bwm widerspricht der Nutzung für Werbe- und Marketingzwecke.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

16.1 Gerichtsstand ist der Sitz der bwm. Die bwm behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen Gerichtsstand vor.
16.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anders ergibt, ist der Geschäftssitz der bestellenden Gesellschaft der bwm Erfüllungsort.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
17.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall eine dem wirtschaftlichen Zweck und Inhalt möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.
17.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, unter Ausschluss des Haager- und UN-Kaufrechts (CISG).
17.4 Die für die Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung notwendigen Daten können von bwm elektronisch abgespeichert werden.
17.5 Der Lieferant ist verpflichtet, der bwm zusätzliche Frachtkosten besonders anzuzeigen und Nachweise über Korrekturmaßnahmen zu erbringen.